der Urteilsbegründung). 14.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Hinsichtlich der Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe kann auf die Ausführungen betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von D.________ verwiesen werden (vgl. Ziff. III. 13.2 vorne). 14.3 Fazit Der Beschuldigte ist damit der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von F.________ schuldig zu sprechen. Sein Vorgehen ist als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.