Der Beschuldigte schuf mit dem Herumfuchteln des Messers mit einer Klingenlänge von 201 mm auf Kopfhöhe von F.________ ein hohes Risiko für eine potentiell lebensgefährliche Verletzung und/oder eine arge sowie bleibende Entstellung des Gesichts. Der objektive Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt (vgl. zum Ganzen Bd. IV, pag. 1279 ff., S. 27 ff. der Urteilsbegründung).