_ kann auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. F.________ erlitt eine 9 cm lange Exkoriation (Hautabschürfung) über die linke Wange. Es handelte sich um eine oberflächliche und nicht lebensgefährliche Verletzung (Bd. II, pag. 463.1). Eine schwere Körperverletzung liegt damit klarerweise nicht vor. Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass eine lebensgefährliche Verletzung und/oder eine arge sowie bleibende Entstellung des Gesichts nur mit viel Glück ausblieben. Der Beschuldigte schuf mit dem Herumfuchteln des Messers mit einer Klingenlänge von 201 mm auf Kopfhöhe von F.