___ schuldig zu sprechen. Sein Vorgehen ist als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 44 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die versuchte vorsätzliche Tötung die vollendete schwere Körperverletzung konsumiert. Es besteht unechte Konkurrenz (Bd. IV, pag. 1283, S. 31 der Urteilsbegründung).