Der Beschuldigte fuchtelte mit dem Messer hin und her und stach in einem dynamischen Geschehen unkontrolliert zu. Dadurch schuf er die Gefahr schwerer oder tödlicher Verletzungen. Das Vorgehen des Beschuldigten erfolgte nicht innerhalb der Grenzen der erlaubten Notwehr. Es ist als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Nach Auffassung der Kammer steht der Aggressionsdurchbruch des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung (vgl. Ziff. II. 11. vorne). 13.3 Fazit Der Beschuldigte ist somit der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von D.________ schuldig zu sprechen.