Es wäre angemessen gewesen, wenn der Beschuldigte den Privatklägern das Messer lediglich gezeigt hätte und sie aufgefordert hätte, zu verschwinden. Der Beschuldigte gab mehrfach an, er habe das Messer genommen und die Türe geöffnet, weil er den Privatklägern Angst machen wollte. Als die Türe aufging, ging der Beschuldigte jedoch sogleich auf die Privatkläger los, dies obwohl er in diesem Moment bei den Privatklägern kein Messer gesehen hat (vgl. Bd. IV, pag. 1121 Z. 1 f.). Der Beschuldigte fuchtelte mit dem Messer hin und her und stach in einem dynamischen Geschehen unkontrolliert zu.