Es ist beweismässig erstellt, dass die Privatkläger kein Messer auf sich trugen. Da eine Notwehrsituation vorlag, erachtet es die Kammer noch als verhältnismässig, dass der Beschuldigte ein Messer behändigte und die Türe öffnete. Bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr ist jedoch besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3 S. 52 mit Hinweisen). Es wäre angemessen gewesen, wenn der Beschuldigte den Privatklägern das Messer lediglich gezeigt hätte und sie aufgefordert hätte, zu verschwinden.