Ein Angriff der Privatkläger war in Gang. Der Beschuldigte befürchtete, dass die Türe nachgeben könnte und die Privatkläger in die Wohnung eindringen könnten, was zu seinen Gunsten nicht ganz ausgeschlossen werden kann. Es lag eine Notwehrsituation vor. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte irrtümlich davon ausging, dass einer der Privatkläger bewaffnet ist. Er unterlag in diesem Punkt einem Sachverhaltsirrtum. Es ist beweismässig erstellt, dass die Privatkläger kein Messer auf sich trugen.