13 Abs. 1 StGB, Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2. mit Hinweis). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die drei Privatkläger ins Gebäude zurückgingen, weil sie gekränkt waren und die vorherige Auseinandersetzung nicht auf sich sitzen lassen wollten. Sie schlugen mit den Fäusten gegen die Türe und traten mit den Füssen dagegen. Für den Beschuldigten und J.________, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung befanden, war die Situation bedrohlich. Ein Angriff der Privatkläger war in Gang.