Es ist damit von einer einheitlichen Tathandlung auszugehen. 13.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Zu prüfen ist, ob die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen worden ist. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB).