___ billigend in Kauf nahm und der Eventualvorsatz zu bejahen ist. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Die weiteren Stich-/Schnittverletzungen, die D.________ durch den Angriff des Beschuldigten erlitt (an den Oberarmen, im Brustbereich und am Oberschenkel rechts) sind vom selben Unrechtsgehalt abgedeckt und folgten unmittelbar aufeinander. Es ist damit von einer einheitlichen Tathandlung auszugehen.