Der Beschuldigte konnte nicht steuern, wo und wie (tief) er den Privatkläger verletzte und damit das Risiko einer tödlichen Verletzung in keiner Weise kalkulieren. Eine Todesfolge lag im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs, was auch dem Beschuldigten bewusst und von seinem Vorsatz erfasst war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis). Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln den Tod von D.________ billigend in Kauf nahm und der Eventualvorsatz zu bejahen ist.