Das Risiko einer tödlichen Verletzung ist generell als hoch einzustufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis). Dieses Risiko hätte sich vorliegend fast verwirklicht, da die Verletzung ohne unmittelbare medizinische Behandlung zum Tod hätte führen können. Der Beschuldigte konnte nicht steuern, wo und wie (tief) er den Privatkläger verletzte und damit das Risiko einer tödlichen Verletzung in keiner Weise kalkulieren.