Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer mit Ausnahme der Ausführung des Stiches an. Anders als die Vorinstanz erachtet sie es nicht als erstellt, dass der Beschuldigte das Messer nach dem Einstechen in den Bauch von D.________ nach oben riss. Dies müsste rechtsmedizinisch nachgewiesen sein, was jedoch nicht der Fall ist. Dieser Umstand vermag aber an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz nichts zu ändern. Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: