scheinlichkeit des Eintritts einer tödlichen Verletzung derart hoch, dass der Beschuldigte mit dem Todes des Privatklägers rechnen musste. Sein Verhalten kann nicht anders interpretiert werden, als dass er den Tod des Privatklägers zumindest in Kauf nahm. Folglich ist die eventualvorsätzliche Begehung der Tat zu bejahen. Die Tatbestandsmässigkeit der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung ist somit erfüllt.