Des Weiteren steht nach dem Beweisverfahren fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger in den Bauch stach und ihm eine mittig liegende, tiefe, nach oben verlaufende Stich-/Schnittwunde von ca. 10 cm Länge zufügte. Aufgrund der Art der Verletzung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer nach dem Einstechen in den Bauch nach oben riss. Die Stich-/Schnittverletzung in den Bauch erfolgte an einer Stelle des Körpers, welche von keinen Knochen geschützt ist und nur aus weicher Körpermasse besteht. Beim verwendeten Tatwerkzeug handelte es sich um ein Messer mit einer Klingenlänge von 201 mm. Bei einem solchen Vorgehen und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Wahr-