Es ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten gemäss seiner tatnahen Aussage vom 19.10.2012 bewusst war, dass ein Mensch bei einem Stich in den Bauch vielleicht sterben könnte (Bd. II pag. 496 Z. 225 ff.). Zudem gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als allgemein bekannt, dass Messerstiche in den Brustbereich den Tod eines Menschen verursachen können. Des Weiteren steht nach dem Beweisverfahren fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger in den Bauch stach und ihm eine mittig liegende, tiefe, nach oben verlaufende Stich-/Schnittwunde von ca. 10 cm Länge zufügte.