Dies insbesondere, wenn der Täter darum weiss, dass ein Zustechen tödliche Folgen haben kann (BGer 6B_289/2008 E. 5.2 und 5.4 sowie BGer 6B_527/2010 E. 4.2, welcher es als allgemein bekannt voraussetzt, dass Messerstiche in den Brustbereich den Tod eines Menschen verursachen können) und selbst dann, wenn der Messerstich nicht gezielt geführt wird, sondern beliebig in den Brustbereich gestochen wurde (BGer 6B_239/2009 E. 1 und 2.4). Dem Täter, der mit einem 10 cm langen Messer in den Oberkörper des Opfers einsticht, muss sich die Wahrscheinlichkeit von tödlichen Verletzungen als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten schlech-