wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B.289/2008 E. 5.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht es zur Bejahung einer eventualvorsätzlichen Tötung aus, wenn ein Messer, welches eine Klingenlänge von acht bis zehn Zentimeter aufweist, mit voller Wucht in den Bauch des Opfers gestossen wird. Bei einem solchen Vorgehen müsse man mit dem Eintritt des Todes des Verletzten rechnen und diesen für den Fall seines Eintritts in Kauf nehmen (BGer 6S.224/2005 E. 2). Zudem gibt es zahlreiche Entscheide bezüglich Messerstiche in den Oberkörper/