StGB erfüllt wäre. Der Beschuldigte erfüllte damit den objektiven Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. […] Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte die Tat vorsätzlich beging. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Delikt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Für den Nachweis des Vorsatzes kann