Diese Verletzung ist als potentiell lebensgefährlich einzustufen, da sie ohne die unmittelbare medizinische Behandlung nach gängiger klinischer Erfahrung durchaus zum Tod des Opfers hätte führen können (Bd. II pag. 448). Folglich vollbrachte der Beschuldigte mit dem Stich/Schnitt in den Bauch des Privatklägers alles, was zum Eintritt des Erfolges – dem Tod – erforderlich gewesen wäre, dieser trat einzig aufgrund der unmittelbaren medizinischen Behandlung nicht ein. Ferner liegen keine besonderen Voraussetzungen vor, wonach ein Tatbestand der Art. 112 ff. StGB erfüllt wäre.