Vorliegend überlebte der Privatkläger D.________ den Angriff vom 17.10.2012 schwer verletzt, weshalb der Erfolg nicht eintrat. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig machte. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann.