13. versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von D.________ 13.1 Tatbestandsmässigkeit Betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. IV, pag. 1275 ff., S. 23 ff. der Urteilsbegründung): Nach Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft.