Der Beschuldigte öffnete die Türe und forderte sie auf, wegzugehen. Die Privatkläger kamen dieser Aufforderung nicht sofort nach, worauf es zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern kam, bei der keiner der Beteiligten Verletzungen erlitt. Die Privatkläger verliessen dann das Gebäude und begaben sich in die P.________. Kurze Zeit später gingen die Privatkläger zielgerichtet in das Gebäude zurück und klingelten erneut bei der Wohnung der Freundin des Beschuldigten.