12. Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt Nach Würdigung sämtlicher Beweise erachtet die Kammer den in der Anklageschrift vom 26. Juni 2014 (Bd. III, pag. 918 ff.) umschriebenen Sachverhalt mit Präzisierungen als erwiesen: Die Privatkläger suchten am 17. Oktober 2012 die Liegenschaft P.________ in N.________ auf. Mit welcher Absicht sie dies taten, ist nicht klar erstellt. Sie hofften wohl, es könnten sich sexuelle Kontakte ergeben, hatten aber kein Geld dabei. Die Privatkläger gingen zunächst in den zweiten, dritten und vierten Stock und klingelten an den Türen.