39 Manifest wurde diese Störung rund eine Woche nach dem zu beurteilenden Vorfall. Die Kammer geht jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Hypothese 2 des Gutachtens aus, d.h. dass der Beschuldigte bereits im Tatzeitpunkt an Vorläufern der Erkrankung litt. Dr. M.________ erachtete dies ebenfalls als sehr wahrscheinlich. Dadurch wird der Aggressionsdurchbruch des Beschuldigten am 17. Oktober 2012 erklärbar.