Falls es beim Beschuldigten eindeutig zu einer Zustandsverschlechterung gekommen sei, wäre die Notwendigkeit einer weiteren medikamentösen Behandlung klar erwiesen (Bd. V, pag. 1404). Gestützt auf das Gutachten vom 20. Dezember 2013 und den Bericht von Dr. M.________ vom 26. Mai 2015 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leidet. Das Gutachten geht von einer schizoaffektiven Störung, gemischt, nicht vollständig remittiert aus. Diese Diagnose wird durch Dr. M.________ als nachvollziehbar bezeichnet und damit sinngemäss bestätigt.