Die Beurteilung im Gutachten vom 20. Dezember 2013 sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht nachvollziehbar. Das Gutachten sei schlüssig und auch die Risikoeinschätzung werde nachvollziehbar dargelegt. Anhand der vorliegenden Akten sei eine Zustandsverschlechterung nicht eindeutig belegt, weshalb weitere medizinische Abklärungen dringend notwendig seien. In diesem Zusammenhang werde die Durchführung einer Verlaufsbegutachtung empfohlen. Falls es beim Beschuldigten eindeutig zu einer Zustandsverschlechterung gekommen sei, wäre die Notwendigkeit einer weiteren medikamentösen Behandlung klar erwiesen (Bd. V, pag.