1403 ff.) fest, die medizinischen Befunde würden eindeutig dafür sprechen, dass der Beschuldigte an einer psychotischen Störung erkrankt sei. Die Diagnose einer schizoaffektiven Störung sei nachvollziehbar. Gegebenenfalls komme als Diagnose auch eine paranoide Schizophrenie in Frage. Es sei eher unwahrscheinlich, dass alleine die Haftsituation zur Entstehung einer psychotischen Erkrankung geführt habe. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit habe der Beschuldigte bereits zum Tatzeitpunkt unter Prodromalsymptomen dieser Erkrankung gelitten (Bd. V, pag. 1403). Die Beurteilung im Gutachten vom 20. Dezember 2013 sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht nachvollziehbar.