Das sei grundsätzlich eine Störung, die lebenslang anhalte und episodisch wiederkehrend sei (Bd. IV, pag. 1126 Z. 25 f.). Weiter gab Dr. Z.________ an, sie halte die Hypothese 2 ihres Gutachtens als sehr wahrscheinlich, d.h. dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat bereits an Vorläufern der Störung gelitten habe (Bd. IV pag. 1126 Z. 28 ff.). Die Verteidigung liess durch Dr. med. M.________ vom Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie IFPP eine Aktenbeurteilung erstellen. Dieser hielt im Bericht vom 26. Mai 2015 (Bd. V, pag. 1403 ff.) fest, die medizinischen Befunde würden eindeutig dafür sprechen, dass der Beschuldigte an einer psychotischen Störung erkrankt sei.