Im Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 2014 (Bd. III, pag. 713 ff.) hielt die Gutachterin fest, es sei rein theoretisch möglich, wenn auch aus gutachterlicher Sicht unwahrscheinlich, dass die psychische Störung – wie in Hypothese 1 dargestellt – erst nach der Tat entstanden sei. Sie würde dann keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Tat aufweisen (Bd. III, pag. 714 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. März 2015 bestätigte Dr. Z.________, dass der Beschuldigte ihrer Meinung nach an einer schizoaffektiven Störung leide (Bd. IV, pag. 1126 Z. 21). Das sei grundsätzlich eine Störung, die lebenslang anhalte und episodisch wiederkehrend sei (Bd. IV, pag.