Bei der Beantwortung der Fragen führte die Gutachterin aus, dass im Zeitpunkt der Tat eine progrediente subklinische Symptomatik einer psychischen Störung, gemäss ICD-10 zu klassifizieren als schizoaffektive Störung (F25), vorgelegen habe. Der Beschuldigte habe am 17. Oktober 2012 an subklinischen (präpsychotischen) Symptomen einer schizoaffektiven Störung gelitten. Das Ausmass sei leicht- bis mittelgradig gewesen (Bd. III, 692 f.). Im Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 2014 (Bd. III, pag.