38 Die Gutachterin hielt fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine der beiden Hypothesen zweifelsfrei zu belegen sei. Dennoch erscheine die Hypothese 2 plausibler, da diese dem allgemein bekannten zeitlich-klinischen Verlauf einer schizoaffektiven Störung entspreche (Bd. III, pag. 687). Bei der Beantwortung der Fragen führte die Gutachterin aus, dass im Zeitpunkt der Tat eine progrediente subklinische Symptomatik einer psychischen Störung, gemäss ICD-10 zu klassifizieren als schizoaffektive Störung (F25), vorgelegen habe.