Bei der Hypothese 2 müsse in Bezug auf das Tatgeschehen vom 17. Oktober 2012 aufgrund klinischer Erfahrung davon ausgegangen werden, dass bereits präpsychotische Veränderungen vorgelegen hätten, auch wenn sich diese weder fremdanamnestisch noch eigenanamnestisch belegen liessen. Es erscheine plausibel und auch wahrscheinlich, dass bereits bei der Tatbegehung am 17. Oktober 2012 einige psychische Funktionen des Beschuldigten durch den (zu der Zeit noch subklinischen) psychotischen Krankheitsprozess in forensisch relevantem Ausmass beeinträchtigt gewesen seien, insbesondere sein Realitätsbezug und seine Fähig-