Diese würden wenige Tage, manchmal auch Wochen oder sogar Monate vor Ausbruch der Erkrankung beginnen (Bd. III, pag. 685). Zur Frage, ob bereits im Tatzeitpunkt eine schizoaffektive Störung vorgelegen hat, wurden im Gutachten zwei Hypothesen aufgestellt: Gemäss der Hypothese 1 habe beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt keine schwerwiegende psychische Störung vorgelegen. Diese sei erst mit dem massiven Stress bei der Tat am 17. Oktober 2012 zu Tage getreten und sei dadurch ausgelöst worden (Bd. III, pag. 687).