37 die Türe geklopft hätten. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle Ruhe bewahren. Es habe sie genervt, dass er immer so ruhig sei. Ansonsten sei ihr am Verhalten des Beschuldigten an diesem Tag nichts Besonderes aufgefallen (Bd. III, pag. 677). Vor dem 17. Oktober 2012 habe er niemals über Stimmenhören berichtet (Bd. III, pag. 678). Dr. Z.________ kam in ihrem Gutachten vom 20. Dezember 2013 (Bd. III, pag. 642 ff.) zum Schluss, dass beim Beschuldigten zurzeit eine schizoaffektive Störung, gemischt, nicht vollständig remittiert (ICD-10 F25.2) vorliege.