11. Psychiatrische Diagnosen Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat an einer psychischen Störung litt und falls ja, inwiefern die Erkrankung sein Verhalten beeinflusst haben könnte. Die Frage der Schuldfähigkeit wird anschliessend im Rahmen der Strafzumessung erörtert (vgl. Ziff. II. 17.2 hinten). Der Beschuldigte wurde am 23. Oktober 2012, sechs Tage nach der Tat, in die Bewachungsstation des Inselspitals verlegt. Dort wurde eine akute polymorphe psychotische Störung (wahnhaft, psychomotorisch) ohne Symptome einer Schizophrenie mit akuter Belastung (ICD-10 F23.01) diagnostiziert.