Folglich wusste der Beschuldigte, dass der Einsatz eines solchen Messers zu tödlichen Verletzungen führen kann. D.________ erlitt u.a. eine ca. 10 cm lange Stich-/ Schnittverletzung am Oberbauch mit Hervortreten des Magens und Verletzungen an der Leber, des Magens und der Bauchspeicheldrüse, welche gemäss Gutachten ohne unmittelbar medizinische Behandlung durchaus zum Tod hätten führen können (Bd. II, pag. 445 ff.). Zusammenfassend ist somit erstellt, dass der Beschuldigte die Türe öffnete und mit dem Messer in der Hand sogleich auf die Privatkläger losging. Der Beschuldigte fuchtelte mit dem Messer hin und her und stach in einem dynamischen Geschehen unkontrolliert zu.