1275, S. 23 der Urteilsbegründung). Auf Frage, was er denke, was geschehen könnte, wenn man einem Menschen ein Messer in den Bauch steche, gab der Beschuldigte an, das wisse er nicht (Bd. II pag. 496 Z. 225 ff.). Auf Frage, ob er sich vorstellen könne, was alles passieren könnte, räumte der Beschuldigte jedoch ein, dass der Mann vielleicht sterben könnte. Es sei ein grosses Messer gewesen. Er habe nicht an so etwas gedacht (Bd. II pag. 496 Z. 229 ff.). Folglich wusste der Beschuldigte, dass der Einsatz eines solchen Messers zu tödlichen Verletzungen führen kann.