Wenn sich der Vorfall so abgespielt hätte, wie der Beschuldigte ihn beschrieben hat, müsste der Beschuldigte aber mehr Verletzungen aufweisen. Das Verletzungsbild der Privatkläger andererseits lässt keinen anderen Schluss zu als den, dass der Beschuldigte in einem dynamischen Geschehen unkontrolliert zugestochen hat. So erlitt beispielsweise D.________ an den Oberarmen, im Brust- und Bauchbereich sowie am Oberschenkel Stich-/Schnittverletzungen (Bd. II, pag. 447). Der Beschuldigte gab in den tatnächsten Aussagen gegenüber der Polizei an, er habe zugestochen. Er wisse noch, dass er gegen den Grössten zugestochen habe. Er habe ihn glaublich am Bauch getroffen (Bd. II, pag.