_, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand hielt. Es ist nicht plausibel, dass die unbewaffneten Privatkläger den Beschuldigten trotz des Messers angegriffen haben und quasi in das Messer rannten. Des Weiteren sprechen auch die erlittenen Verletzungen klar für die Version der Privatkläger. Das IRM stellte beim Beschuldigten zwar Verletzungen fest, die durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden sind (Hautrötungen an der linken Bauchseite und Hautunterblutung am Knie; vgl. Bd. II, pag. 439 f.). Wenn sich der Vorfall so abgespielt hätte, wie der Beschuldigte ihn beschrieben hat, müsste der Beschuldigte aber mehr Verletzungen aufweisen.