35 G.________ eingestochen. Als F.________ dies gesehen habe, habe dieser mit seinem Sack auf den Beschuldigten eingeschlagen. Er habe gemerkt, dass sich G.________ am Bauch gehalten habe. F.________ habe noch zwei Mal «Messer», «Messer» gesagt. Er, D.________, habe den Beschuldigten packen wollen und habe sogleich einen Messerstich in seine rechte Seite und anschliessend einen Stich in seinen Bauch bekommen (Bd. II pag. 561 Z. 74 ff.). Demzufolge wusste auch D.________, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand hielt.