494 Z. 143 ff.), erscheinen allerdings abwegig. Der Beschuldigte hielt ein Messer mit einer Gesamtlänge von fast 34 cm und einer Klingenlänge von über 20 cm in der Hand (Bd. II, pag. 414). Die Privatkläger müssen das Messer aufgrund seiner Grösse gesehen haben. F.________ gab denn auch zu Protokoll, der Beschuldigte habe ein grosses Messer bei sich gehabt (Bd. II, pag. 538 Z. 68). D.________ sagte aus, der Beschuldigte sei hinausgekommen und habe sofort mit einem Messer auf