10.4 Geschehen nach dem Öffnen der Türe In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen der Privatkläger, wonach der Beschuldigte unmittelbar nach dem Öffnen der Türe auf sie losging, als glaubhaft. Wie bereits erwähnt, kann zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, dass es zwischen F.________ und G.________ gewisse Absprachen gab (vgl. Ziff. II. 9.1 vorne). Die Aussagen des Beschuldigten, dass die Privatkläger beim zweiten Vorfall auf ihn losgegangen seien und ihn von allen Seiten her geschlagen und angegriffen hätten (Bd. II, pag. 488 Z. 76 ff.; pag. 494 Z. 143 ff.), erscheinen allerdings abwegig.