Die Kammer erachtet diese Aussagen als glaubhaft. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer behändigte und die Türe öffnete, um die Bedrohung abzuwenden. Er wollte sich und seine Freundin schützen und den Privatklägern Angst machen, damit sie verschwinden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Konfrontation mit den Privatklägern bewusst entgegentrat. Er wollte den Privatklägern zuvorkommen und nicht warten, bis sie in die Wohnung eindringen. 10.4 Geschehen nach dem Öffnen der Türe