1119 Z. 20 f.). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bedrohte fühlte und auch eine Bedrohungslage für seine Freundin verspürte. Er befand sich in einer Stress- bzw. Drucksituation, in der er wohl nicht ausschliesslich logisch nachvollziehbar reagieren konnte. Bezeichnend hierfür sind folgende Aussagen des Beschuldigten: «In diesem Moment konnte ich nicht richtig denken» (Bd. II, pag. 488 Z. 60). «Ich wusste weder ein noch aus» (Bd. II, pag. 494 Z. 129). «Zudem konnte ich in dieser Position fast nicht denken, ich fühlte mich bedroht und hatte Angst (Bd. IV, pag. 1119 Z. 23 f.).