1119 Z. 36). Die Kammer erachtet es als glaubhaft, dass der Beschuldigte befürchtete, die Privatkläger könnten in die Wohnung eindringen (Bd. IV, pag. 1118 Z. 43 f.). Er erklärte, er habe etwas machen müssen, da sie versucht hätten die Türe gewaltsam zu öffnen (Bd. II, pag. 488 Z. 73). Er habe gedacht, dass sie in die Wohnung kommen würden (Bd. II, pag. 494 Z. 133). Die Türe hätte nachgelassen, wenn die Privatkläger weiter auf sie eingeschlagen hätten (Bd. IV, pag. 1119 Z. 20 f.).