1118 Z. 40). Die Kammer geht deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte etwas in der Hand eines Privatklägers sah, von dem er dachte, es könnte ein Messer sein. 10.3 Beweggründe für das Öffnen der Türe Wie bereits erwähnt ist beweismässig erstellt, dass die Privatkläger beim zweiten Besuch mit den Fäusten gegen die Türe von J.________ schlugen und mit den Füssen dagegen traten (vgl. Ziff. II. 10.2 vorne). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte davon ausging, dass einer der Privatkläger ein Messer auf sich trug.