Diesen zutreffen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Es ist davon auszugehen, dass die Privatkläger kein Messer mit sich führten. Der Beschuldigte gab jedoch bereits anlässlich der ersten Einvernahme an, er habe in der Kamera gesehen, dass einer der Männer ein Messer in der Hand gehalten habe (Bd. II, pag. 488 Z. 63). Bei diesen Aussagen blieb er während des gesamten Verfahrens (Bd. II, pag. 494 Z. 130 f.; pag. 495 Z. 191; Bd. IV, pag. 1118 Z. 40).