Aufgrund dieser Feststellungen wie auch der Aussagen von I.________ und K.________, welche beide kein Messer wahrgenommen haben, sowie der erfolglos gebliebenen Suche nach einem Messer in der Umgebung des Tatorts, lassen demzufolge nur den Schluss zu, dass die Privatkläger kein Messer mit sich führten (jedoch geht das Gericht zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass der Beschuldigte effektiv vor dem Öffnen der Türe dachte, dass einer der Privatkläger ein Messer auf sich trug). Im Folgenden geht das Gericht daher davon aus, dass die Privatkläger unbewaffnet waren.